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12. 04. 2004

Flugplatz Ramstein: OVG-Urteil veranlasst Antrag auf Abbruch der Bauarbeiten

Befreiungsverfahren durch SGD-Süd erforderlich

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird von der Rechtsanwältin des BUND Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 4. April bzgl. Flughafenausbau Ramstein  dazu aufgefordert, "den Fortgang der Bauarbeiten einstweilen zu unterbinden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen". Es sei Eile geboten, da nach dem Bauablaufplan der Vorhabensträgerin Anfang April mit weiteren Rodungen zu rechnen sei.

Diese Forderung ergibt sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 25. März 2004. Das Gericht hatte entschieden, dass es einer Befreiung von der Rechtsverordnung "Östliche Pfälzer Moorniederung" vom 16. Dezember 1999 nach Paragraph 38 des rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes bedurft hätte. Eine solche Befreiung ist erforderlich für die Zulassung des Ausbaus, insbesondere für die Verlängerung der Start- und Landebahnen und die damit verbundenen Eingriffe in die durch die Naturschutzgebietsverordnung geschützten Bereiche. (Dies gilt unabhängig davon, ob das genehmigt Vorhaben möglicherweise Befreiungsgründe für sich in Anspruch nehmen kann, wie der Senat des OVG in seiner Urteilsbegründung vermutet).

Mit dieser Feststellung hat das Gericht in anerkennenswerter Weise immerhin wesentliche Belange des BUND respektiert und anerkannt. Daraus ergeben sich konsequenterweise folgende zwei Forderungen an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) in Neustadt Wstr.:

1. "Es ist unverzüglich ein Befreiungsverfahren nach Paragraph 38 Landespflegegesetz einzuleiten,
2. es sind unverzüglich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, bis dass eine Befreiung erteilt ist".

Aus dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass eine Befreiung von der erst vor vier Jahren erlassenen Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet nicht durch eine gerichtliche Instanz, sondern alleine durch die Exekutivgewalt der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen ist.

Daher sind weitere Arbeiten im Naturschutz- und Natura 2000-Gebiet, insbesondere Rodungen und die Veränderungen des Bodens und die Umwandlung von Flächen, rechtswidrig, bevor die Exekutive  eine Befreiung erteilt hat.

Hintergrund: Der in der Verordnung von 1999 enthaltene Ausnahmetatbestand für die Erweiterung des Flugplatzes Ramstein erfasst nach Auffassung des Gerichts nicht die jetzt im Bau befindliche so genannte Variante 5. Diese greife in wesentlich andere geschützte Bereiche ein als die ursprünglich geplante Variante 1.

Quelle: BUND Rheinland-Pfalz


Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz

Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,

E-Mail: [email protected]

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