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12. 04. 2004
Flugplatz Ramstein:
OVG-Urteil veranlasst Antrag auf Abbruch der Bauarbeiten
Befreiungsverfahren durch SGD-Süd erforderlich
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird von der Rechtsanwältin des BUND
Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 4. April bzgl. Flughafenausbau Ramstein dazu
aufgefordert, "den Fortgang der Bauarbeiten einstweilen zu unterbinden und
entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen". Es sei Eile geboten, da nach dem
Bauablaufplan der Vorhabensträgerin Anfang April mit weiteren Rodungen zu
rechnen sei.
Diese Forderung ergibt sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes
Koblenz vom 25. März 2004. Das Gericht hatte entschieden, dass es einer
Befreiung von der Rechtsverordnung "Östliche Pfälzer Moorniederung" vom 16.
Dezember 1999 nach Paragraph 38 des rheinland-pfälzischen Landespflegegesetzes
bedurft hätte. Eine solche Befreiung ist erforderlich für die Zulassung des
Ausbaus, insbesondere für die Verlängerung der Start- und Landebahnen und die
damit verbundenen Eingriffe in die durch die Naturschutzgebietsverordnung
geschützten Bereiche. (Dies gilt unabhängig davon, ob das genehmigt Vorhaben
möglicherweise Befreiungsgründe für sich in Anspruch nehmen kann, wie der Senat
des OVG in seiner Urteilsbegründung vermutet).
Mit dieser Feststellung hat das Gericht in anerkennenswerter Weise immerhin
wesentliche Belange des BUND respektiert und anerkannt. Daraus ergeben sich
konsequenterweise folgende zwei Forderungen an die Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) in Neustadt Wstr.:
1. "Es ist unverzüglich ein
Befreiungsverfahren nach Paragraph 38 Landespflegegesetz einzuleiten,
2. es sind unverzüglich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, bis dass eine Befreiung
erteilt ist".
Aus dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass
eine Befreiung von der erst vor vier Jahren erlassenen Schutzgebietsverordnung
für das Naturschutzgebiet nicht durch eine gerichtliche Instanz, sondern alleine
durch die Exekutivgewalt der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen ist.
Daher sind weitere Arbeiten im Naturschutz- und Natura 2000-Gebiet, insbesondere
Rodungen und die Veränderungen des Bodens und die Umwandlung von Flächen,
rechtswidrig, bevor die Exekutive eine Befreiung erteilt hat.
Hintergrund: Der in der Verordnung von 1999 enthaltene Ausnahmetatbestand für
die Erweiterung des Flugplatzes Ramstein erfasst nach Auffassung des Gerichts
nicht die jetzt im Bau befindliche so genannte Variante 5. Diese greife in
wesentlich andere geschützte Bereiche ein als die ursprünglich geplante Variante
1.
Quelle: BUND Rheinland-Pfalz
Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz
Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,
E-Mail: [email protected]
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