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Aug.2001

Realsatire um Umweltinformationsgesetz

Unglaublich, aber wahr: Landesbehörde begründet Auskunftsverweigerung mit ausländischer Gesetzgebung

Nichts ist es mit der Würde des Ehrenamtes und dem Respekt vor dem "mündigen Bürger", wenn dieser einmal unerwünschte Fragen stellt.
Da begehrte ein Zweibrücker BUND-Mitglied im Juli d. J. vergeblich Auskunft bei der Aussenstelle Hahn des Landesamtes für Strassen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz über die vom Flugplatz Zweibrücken ausgehende Lärmbelastung.
Den Mitbürger trieb der Verdacht um, dass die dort installierte Lärmmesstechnik zumindest an Wochenenden Messergebnisse anzeigen, die die zulässigen Grenzwerte übersteigen.

Die auf die Auskunftsverweigerung erfolgte Beschwerde beim Mainzer Verkehrsministerium wurde jetzt damit beantwortet, dass dem Beschwerdeführer lediglich sieben aus dem Internet geholte Seiten des österreichischen Umweltinformationsgesetzes als Beleg für die angebliche Unrechtmäßigkeit seines Auskunftsbegehrens zugeschickt wurden.
Der lapidare Satz
"Eine Ausfertigung des Umweltinformationsgesetzes ist beigefügt" sollte wohl suggerieren, es handle sich bei dem Gesetzestext um das in Deutschland geltende am 18. Juli 1994 in Kraft gesetzte Töpfersche Umweltinformationsgesetz.

Dort aber ist klipp und klar geregelt, dass jeder Anspruch hat "auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts ... vorhanden sind" (§ 4, Abs. 2). Das Gesetz ist zwingend auch anzuwenden auf Informationen von Körperschaften wie die Zweibrücker Flugplatz GmbH, denn es heißt in § 2, Abs. 2 des deutschen Gesetzes, dass es auch gilt für Informationen, "die bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechtes vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind".
Die Aufsicht ausübende Behörde ist in diesem Fall wohl das Landeswirtschafts- und Verkehrsministerium.
Die Notwendigkeit zur Auskunftserteilung ergibt sich auch aus Feststellungen der EG-Kommission in Artikel 2b der Richtlinie 90/313/EWG.

Schon die ablehnende Antwort des Landesamtes zeigte in ihrer Wortwahl Anklänge an den österreichischen Gesetzestext.
Der staunende Beobachter hat nun die Wahl, zu erschrecken über eine so nicht für möglich gehaltene Unkenntnis von Behörden oder sich masslos zu ärgern über die Infamie, mit der ministerielle Sachbearbeiter von "oben" unter Druck gesetzt werden, damit sie sich dümmer stellen, als sie sind.

Dass sich Behörden bei Umweltinformationen manchmal wie Machthaber in Bananenrepubliken benehmen, ist leider öfter festzustellen.
Entweder erklärt man sich für nicht zuständig oder man erhebt Gebühren für ein paar Kopien in einer Höhe, die einem das Wasser in die Augen treibt.
Man setzt auf Abschreckung oder Resignation des in Sonntagsreden so oft beschworenen "mündigen Bürgers".

Im Fall Zweibrücken hat man offenbar etwas zu verbergen.


Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz

Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,

E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de

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