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Aug.2001
Realsatire um Umweltinformationsgesetz
Unglaublich, aber wahr: Landesbehörde begründet Auskunftsverweigerung mit ausländischer Gesetzgebung
Nichts ist es mit der Würde des Ehrenamtes und dem
Respekt vor dem "mündigen Bürger", wenn dieser einmal unerwünschte Fragen
stellt.
Da begehrte ein Zweibrücker BUND-Mitglied im Juli d. J. vergeblich Auskunft bei der
Aussenstelle Hahn des Landesamtes für Strassen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz über
die vom Flugplatz Zweibrücken ausgehende Lärmbelastung.
Den Mitbürger trieb der Verdacht um, dass die dort installierte Lärmmesstechnik
zumindest an Wochenenden Messergebnisse anzeigen, die die zulässigen Grenzwerte
übersteigen.
Die auf die Auskunftsverweigerung erfolgte
Beschwerde beim Mainzer Verkehrsministerium wurde jetzt damit beantwortet, dass dem
Beschwerdeführer lediglich sieben aus dem Internet geholte Seiten des
österreichischen Umweltinformationsgesetzes als Beleg für die angebliche
Unrechtmäßigkeit seines Auskunftsbegehrens zugeschickt wurden.
Der lapidare Satz "Eine Ausfertigung des Umweltinformationsgesetzes ist
beigefügt" sollte wohl suggerieren, es handle sich bei dem Gesetzestext um das in
Deutschland geltende am 18. Juli 1994 in Kraft gesetzte Töpfersche
Umweltinformationsgesetz.
Dort aber ist klipp und klar geregelt, dass jeder
Anspruch hat "auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer
Behörde oder einer Person des Privatrechts ... vorhanden sind" (§ 4, Abs. 2). Das
Gesetz ist zwingend auch anzuwenden auf Informationen von Körperschaften wie die Zweibrücker Flugplatz GmbH, denn es heißt in § 2, Abs. 2 des deutschen Gesetzes, dass
es auch gilt für Informationen, "die bei natürlichen oder juristischen Personen des
privaten Rechtes vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des
Umweltschutzes wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind".
Die Aufsicht ausübende Behörde ist in diesem Fall wohl das Landeswirtschafts- und
Verkehrsministerium.
Die Notwendigkeit zur Auskunftserteilung ergibt sich auch aus Feststellungen der
EG-Kommission in Artikel 2b der Richtlinie 90/313/EWG.
Schon die ablehnende Antwort des Landesamtes zeigte
in ihrer Wortwahl Anklänge an den österreichischen Gesetzestext.
Der staunende Beobachter hat nun die Wahl, zu erschrecken über eine so nicht für
möglich gehaltene Unkenntnis von Behörden oder sich masslos zu ärgern
über die Infamie, mit der ministerielle Sachbearbeiter von "oben"
unter Druck gesetzt werden, damit sie sich dümmer stellen, als sie sind.
Dass sich Behörden bei Umweltinformationen manchmal
wie Machthaber in Bananenrepubliken benehmen, ist leider öfter festzustellen.
Entweder erklärt man sich für nicht zuständig oder man erhebt Gebühren für ein paar
Kopien in einer Höhe, die einem das Wasser in die Augen treibt.
Man setzt auf Abschreckung oder Resignation des in Sonntagsreden so oft beschworenen
"mündigen Bürgers".
Im Fall Zweibrücken hat man offenbar etwas zu verbergen.
Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz
Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,
E-Mail: [email protected]
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