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29. 09. 2003
Erweiterung
Air Base Ramstein: Umwelt-David gegen militärischen
Goliath
BUND klagt auf Baustopp wegen großräumiger Biotopvernichtung
Am 1. September 2003 hat der Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland (BUND), in einem Eilverfahren bei dem
Verwaltungsgericht Neustadt / Weinstraße, die Aufhebung des Sofortvollzugs
der luftrechtlichen Genehmigung zum Ausbau der Air Base Ramstein
beantragt.
Wie die Landesvorsitzende, Heidelind Weidemann mitteilt, sollen die als
widerrechtlich angesehenen Bauarbeiten zur Erweiterung des Militärflugplatzes
sofort gestoppt werden. Der Umweltverband hatte im Genehmigungsverfahren neben
drei Stellungnahmen zwei Einwendungen abgegeben. Mit dem
Eilverfahren wurde eine Wiesbadener Anwaltskanzlei betraut.
Der BUND ist nach § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ein anerkannter Verein, der nach §61 des
gleichen Gesetzes das Recht der Verbandsklage hat, so
Weidemann weiter.
Laut dem Vorsitzenden der BUND-Kreisgruppe Kaiserslautern, Kalle Kreß, hat das
Genehmigungsverfahren nach § 6 Luftverkehrsgesetz keine
Konzentrationswirkung. Dies bedeutet, dass neben der luftrechtlichen
Genehmigung, noch weitere Genehmigungen notwendig sind, so Kreß weiter.
Aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der GRÜNEN im Landtag Rheinland Pfalz (Drs.
14/2406) führte das Ministerium des Innern und für Sport unter dem
1. August 2003 aus, dass noch verschiedene weitere Genehmigungen für die
Erweiterung des Flugplatzes Ramstein erforderlich seien.
Unter anderem sind für Ersatzaufforstungen aufgrund entsprechender
Nebenbestimmungen im luftverkehrsrechtlichen Bescheid nach § 14 Landeswaldgesetz
Genehmigungsverfahren durchzuführen. Eine Antragstellung ist für die zweite
Jahreshälfte 2003 vorgesehen. Weiter waren noch mehrere wasserrechtliche
Verfahren durchzuführen, von denen die Bescheidserteilung in einem Fall
betreffend die Erlaubniserteilung für die Oberflächenwasserableitung noch nicht
absehbar war. Für weitere Verfahren waren sie in Aussicht gestellt.
Eine wasserrechtliche Plangenehmigung
betreffend die Ausführung von Gewässerbaumaßnahmen und die Herstellung und des
Umbaues von Regenrückhaltebecken wurde am 30. Mai 2003 erteilt. Weiter waren
verschiedene Befreiungen vom gesetzlichen Pauschalschutz des § 24
Landespflegegesetzes erforderlich. Nach Aussage von Weidemann, kann wegen des
Fehlens von wesentlichen Genehmigungen, kein Sofortvollzug angeordnet werden.
Die Ausgleichsmaßnahmen sind in Qualität und Umfang
bislang völlig unzureichend, die Realisierbarkeit und Wirksamkeit der
vorgesehenen Maßnahmen noch nicht geklärt. Deshalb ist ein sofortiger Baustopp
anzuordnen.
Seit Anfang August werden Bäume gefällt und Biotope plattgemacht, obgleich das
Verwaltungsgericht Neustadt überhaupt noch keine Gelegenheit hatte, über die bis
zum 25. August möglichen Einsprüche von Bürgern gegen den von der
Genehmigungsbehörde angeordneten Sofortvollzug des Flugplatzausbaus zu
entscheiden.
Besondert empört zeigt sich Weidemann
darüber, dass mit den Bauarbeiten im Naturschutzgebiet "Östliche Pfälzer
Moorniederung" begonnen wurde, ohne dass ein Befreiungsverfahren durchgeführt
wurde. Durch den Sofortvollzug werden derzeit Tatsachen geschaffen, die durch
spätere Gerichtsurteile nicht mehr repariert werden können. Dies wiegt um so
schlimmer, zumal es sich hier um einen hochwertigen Teil des europaweiten
Schutzgebietssystems Natura 2000 (FFH-Gebiet) handelt, für das besondere
Auflagen hinsichtlich der Prüfung der Umweltverträglichkeit gelten.
Derzeit ist nicht im geringsten erkennbar, wie durch Ausgleichsmaßnahmen die
zerstörten Biotopfunktionen wieder hergestellt werden sollen. Die erforderliche
Stellungnahme der EU-Kommission wurde bislang nicht eingeholt.
Auf insgesamt ca. 300 Hektar Fläche werden großflächig Biotope durch
Neuversiegelung, Erdbewegungen und sonstige Umnutzungen zerstört werden. Die
Auswirkungen von Gewässerverlegungen, Drainagen, der Unterbrechung von
Biotopverbundstrukturen, der Vergrämung von Vögeln (zur Vermeidung von
Kollissionen mit Flugzeugen) und des vorzeitigen Einschlags von Wäldern (zur
Herstellung der Hindernisfreiheit) wurden im Verfahren völlig unzureichend
geprüft.
Im West- und Ostbereich der Air Base
wird derzeit gerodet. Weiter wurden Sträucher und Hecken beseitigt und der
typische schwarze Moorboden zusammengeschoben. Kleinstlebewesen und
Mikroorganismen wurden bereits zerstört. Daher ist nach Kreß, eine Entscheidung
des Verwaltungsgerichtes äußerst eilbedürftig.
Aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheiten - auch im Hinblick auf den Ausgang
weiterer anhängiger gerichtlicher Verfahren - ist entsprechend § 5 Nr. 15 der
Naturschutzgebietsverordnung nicht nur zu fordern, dass alle erforderlichen
Genehmigungen vollständig vorliegen, sondern dass diese auch Bestand haben,
mithin rechtskräftig sind, bevor ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt,
so Kreß weiter.
Das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG hat keine Konzentrationswirkung.
Dem trägt auch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 15
Naturschutzgebietsverordnung Rechnung, in dem sie bestimmt, dass die Verbote
nicht für die Erweiterung des Flugplatzes Ramstein gelten, soweit diese in den
erforderlichen Genehmigungsverfahren zugelassen wird. Die Formulierung in der
Mehrzahl drückt aus, dass den Verordnungsgebern bewusst war, dass mehrere
Genehmigungsverfahren zu durchlaufen sind, bis dass die Erweiterung des
Flugplatzes Ramstein zulässig ist. Wird nur einer der Anträge in den
verschiedenen Verfahren abschlägig beschieden, ist keine Erweiterung mehr
möglich.
Im Interesse des Umweltschutzes sollte
daher eine Freistellung erst dann greifen, wenn sämtliche erforderlichen
Genehmigungen für die Freistellung vorliegen. Das ist auch sachgerecht, denn
anderenfalls würde der Zweck der Verordnung, die Natur möglichst umfassend zu
schützen, verfehlt. Es sollten keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und
Eingriffe in Natur und Landschaft zugelassen werden, ohne dass die Erweiterung
des Flugplatzes letztlich insgesamt realisiert werden kann.
Des Weiteren begegnet eine derart weitreichende Freistellungsregelung auch bei
Vorliegen aller für die Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen
erheblichen Zweifeln. Denn die Freistellung in § 5 Nr. 15 der
Naturschutzgebietsverordnung bewirkt letztlich, dass die Verordnung zum Schutz
des Naturschutzgebietes "Östlichen Pfälzer Moorniederung" zu einem Torso
verkommt und beliebig ausgehöhlt werden kann. Denn die Verordnung enthält
keinerlei Einschränkungen, auf welche Flächen sich die "geplante Erweiterung"
des Flugplatzes Ramstein bezieht und ist von daher unbestimmt.
Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der eigentliche
Schutzzweck der Verordnung kann damit nicht mehr erreicht werden.
Die Erweiterung des Flugplatzes stellt das Naturschutzgebiet als Ganzes in
Frage, denn praktisch können beliebig Erweiterungsmaßnahmen in Angriff genommen
werden, ohne dass eine Eingrenzung des Umfanges der beanspruchten Flächen
erfolgt. Faktisch regelt die Verordnung damit einen Einzelfall und verstößt
gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes, in dem sie eine "lex Ramstein"
schafft. Die Verordnung begegnet damit erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken,
da faktisch das Anhörungsrecht der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine
ausgehebelt wird und eine naturschutzfachliche Prüfung mit gesetzlich geregeltem
Mitwirkungsrecht dauerhaft unterlaufen wird.
Mit diesem Vorgehen flankiert der BUND
die mehr als 12.000 Einwendungen aus der Bevölkerung. Was sich die deutschen
Behörden - d.h. Verteidigungsministerium, Wehrbereichsverwaltung und
Oberfinanzdirektion Koblenz - als Vollzugsorgane amerikanischen Willens z. Zt.
im Falle Ramstein erlauben, ist nach Ansicht des BUND an Ungeheuerlichkeit kaum
noch zu überbieten. Dies widerspricht dem Rechtsempfinden einer erkennbaren
Mehrheit in der Bevölkerung und scheint schwerlich mit den Vorgaben eines
Rechtsstaates vereinbar:
Der BUND sieht sich in dieser Auseinandersetzung als David gegen einen
übermächtigen Goliath, der offenbar nicht mehr nach Recht und Gesetz fragen zu
müssen glaubt.
Nach Beendigung des Kalten Krieges sind solche militärischen Großprojekte nur
noch zu verstehen im Zusammenhang mit völkerrechtswidrigen Abenteuern nach Art
des letzten Irakkrieges, der unter anderem auch beispiellose Zerstörungen an
Umwelt und kulturellen Denkmälern mit sich brachte.
Rückfragen:
Dr. E. Manz, BUND-Landesgeschäftsführer (Tel.: 06131 231973)
K. Kreß, Vorsitzender der BUND-Kreisgruppe (Tel.: 0631 12360 bzw. 0162
3719705)
BUND Rheinland-Pfalz
Informationen beim BUND-Regionalbüro Pfalz
Fon 06341/381672, Fax: 06341/381673,
E-Mail: [email protected]
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