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28.01.03

 

Sachverhalte suggestiv dargestellt

 

BAD BERGZABERN: Kritik an Rheinpfalz-Berichterstattung über Verbandsgemeinderat
  
Zeilenweise auf die Sitzungsvorlage, die den Sachverhalt nicht immer richtig, aber suggestiv darstelle, einzugehen, ohne die Argumente dagegen zu erwähnen, zeuge nicht von journalistischer Recherche, kritisiert Kurt-Henning Sternik, Oberotterbach, und bezieht sich damit auf den Bericht über die jüngste Verbandsgemeinderatssitzung (Rheinpfalz-Ausgabe vom 22. Januar 2003).

 

Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der Ausweisung zu einem Landschaftsschutzgebiet um einen Eingriff in die vorhandene Nutzung handele. Im Rat sei sogar von "Fesselung" die Rede gewesen. Das Landespflegegesetz mache hierzu keinerlei Vorgaben. Die Diskussion im Rat habe zudem gezeigt, dass einige Redner sich über den Begriff Landschaftsschutzgebiet nicht im Klaren waren und diesen des Öfteren mit Naturschutzgebiet verwechselten, welches aber andere Ziele verfolge. Im Bundesnaturschutzgesetz gebe es schließlich ausdrücklich eine Landwirtschaftsklausel (Paragraf 2, Absatz3), welche bei Maßnahmen der Landschaftspflege zu berücksichtigen sei.

Es gelte klarzustellen, dass es sich bei diesem Gebiet lediglich um das Hanggebiet unterhalb des Haftelhofes handele, welches von landschaftlich struktureller Vielfalt geprägt sei, wie dies von mehreren Ratsmitgliedern durchaus anerkannt worden sei. Dieser Status Quo solle erhalten bleiben, was das Landespflegegesetz die "Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes" nenne. Da das Gebiet gar nicht so groß sei, wie häufig mit dem Wort "flächendeckend" suggeriert, würde eine Beschränkung auf die "geschützten Landschaftsbestandteile" dem Schutzobjekt "Landschaft" nicht gerecht. Dieser Schutz könne nur durch die Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet gewährleistet werden. Ferner sei dieses Gebiet im Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungsplanes als "Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz" ausgewiesen; rundherum genieße die Landwirtschaft Vorrang.

Landwirtschaftliche oder andere Nutzungen würden durch Gebote und Verbote in der entsprechenden Rechtsverordnung geregelt. Diese hätten den Ratsmitgliedern aber nicht vorgelegen, weswegen er sich nicht in der Lage gesehen habe, über die Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses zu entscheiden, und sich (wie Roland Härtel) der Stimme enthalten habe, schließt Sternik.

Quelle: RON - RHEINPFALZ ONLINE, Montag, 27. Jan , 03:45 Uhr


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