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19. 02. 2001
Schutz gegen Mobilfunkanlagen möglich
Kommunen haben Regelungsspielräume
Der BUND lehnt nicht grundsätzlich
die mobile Kommunikation ab.
Bei den zu erwartenden
Risiken der derzeit im Einsatz und Aufbau befindlichen Systeme (GSM und UMTS-Standard) sollte die betroffene Bevölkerung allerdings
nicht schutzlos diesen strittigen Technologien ausgesetzt werden.
Der BUND Rheinland-Pfalz appelliert daher an
die Kommunen des Landes, dem Vorstoß des Frankfurter Stadtparlamentes zum
Umgang mit dieser Technik zu folgen. Dort wird für geplante Sender eine
Baugenehmigung
verlangt, auf oder in der Nähe von
Schulen,
Kindergärten und
Krankenhäusern sind diese abzumontieren.
Auf
städtischen Gebäuden fordert die Kommune schärfere Vorsorgewerte als vom deutschen
Gesetzgeber vorgeschrieben. Zur Herstellung von Transparenz soll ein
Kataster der Sendeanlagen erstellt werden.
Dass es
einen wirksamen
Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen geben
kann, wurde dem BUND in einer rechtswissenschaftlichen Abhandlung durch eine
renommierte Würzburger Anwaltskanzlei dargestellt
(Anzufordern beim BUND Rhl.-Pf in Mainz 16).
Dem gemäß
fühlt sich der BUND verpflichtet, darauf hinzuweisen,
dass jeder
Bürger,
der sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlt, gegen den Betrieb einer
Mobilfunkanlage sowohl zivilrechtlich als auch mit den Mitteln des
Verwaltungsrechtes mit Aussicht auf
Erfolg vorgehen kann.
Zivilrechtliche Ansprüche können sowohl an den Betreiber
als auch an den Grundstücksbesitzer gerichtet werden.
Zunehmend gehen die Gerichte dazu über, Mobilfunksendeanlagen als
potentiell gesundheitsgefährdend einzustufen.
So erschien dem Amtsgericht Freiburg (20.12. 2000, Az.: 4 C 717/00) „eine konkrete
Gefährdung“ eines Mieters trotz Einhaltung
der Sicherheitsabstände als „wahrscheinlich“.
Hauptgründe für die wachsende Neigung der Gerichte, Wildwest-Verhältnisse
bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen zurückzudrängen, sind folgende:
·Die
Immissionsgrenzwerte nach der 26.
Bundesimmissionsschutzverordnung berücksichtigen nicht die
nicht-thermischen Einflüsse
hochfrequenter
Felder. Für Gefährdungen und biologische Wirkungen hochfrequenter
Strahlungen bei Feldstärken weit unter der thermischen Schwelle liegen immer
mehr Indizien vor .Aus diesem Grund werden von wissenschaftlicher Seite seit
langem erheblich niedrigere Grenzwerte verlangt.
·Es gibt
keine Langzeitstudien über den Einfluss von gepulsten, hochfrequenten elektromagnetischen Feldern auf den menschlichen Organismus. Da das Mobilfunknetz relativ jung ist, geben viele
Wissenschaftler zu bedenken, dass sich über die Folgen
langjähriger Dauerwirkungen
nichts Endgültiges sagen lässt.
·Besonders
problematisch sind der Wissenschaft die Fälle, in denen Personen den
Strahlungen
auf
Dauer ausgesetzt sind -
wie z.B.
im Ruhe- und Schlafbereich.
·Für alte und kranke Personen scheint die hochfrequente Strahlung besonders
problematisch zu sein..
Unter dem Druck dieser Argumentation haben beispielsweise bayrische
Zivilgerichte jüngst erst eine 20-prozentige Mietminderung bei Installation eines Mobilfunksenders
auf dem gemieteten Objekt anerkannt. In einem andern Fall hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim (Az.: 8 S 1848/98 v. 26. 10. 1998 / Stadt Hechingen)
die Auffassung vertreten, dass das Anbringen einer
Mobilfunkantenne durch einen gewerblichen Betreiber in einem reinen Wohngebiet eine
materiell-rechtlich unzulässige Nutzungsänderung sei.
Eine solche Nutzungsänderung verstoße gegen die Vorschriften der Baunutzungsverordnung.
Der BUND Rheinland-Pfalz wird am 20. April 2002 eine Fachtagung zum Thema Mobilfunk veranstalten.
Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz
oder senden Sie uns ein E-Mail:
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