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06.10.2004
Gleiszellen-Gleishorbach: Baugebiet "Frühmess"
Warum waren die 5 Grundstücke kein Genehmigungshindernis?
Kreisverwaltung vergleicht Äpfel mit Birnen
Der BUND Südpfalz widerspricht mit aller Entschiedenheit der in der RHEINPFALZ
vom 30. September unter der Schlagzeile "Kreis: Falsche Verdächtigungen"
wiedergegebenen Darstellung, die die Kreisverwaltung SÜW zu den von der
Umweltorganisation per Flugblatt beanstandeten Vorgängen in der Ortsgemeinde
Gleiszellen-Gleishorbach gibt. Dort waren vor über einem Jahrzehnt insgesamt
fünf, heute z. T. schon bebaute, Grundstücke mit zwei einander ausschließenden
Rechtsnormen belegt worden: Mit einer Naturschutzgebietsverordnung und mit der
Satzung eines Bebauungsplanes.
Nicht unerwähnt bleiben kann, dass zwei dieser nun endgültig dem Baugebiet "Frühmess"
zugeschlagenen und damit geldwert gewordenen Grundstücke dem bis vor kurzem
hauptverantwortlichen Kommunalpolitiker der Ortsgemeinde bzw. seiner Tochter
gehören.
Die Argumentation der Kreisverwaltung liefert ein klassisches Beispiel für
Verschleierungstaktik durch den Vergleich von Äpfeln mit Birnen: Für den
Bebauungsplan benutzt sie das Datum des Aufstellungsbeschlusses (25. 01. 1989),
für das Naturschutzgebiet (NSG) "Haardtrand-Lehnsberg" hingegen benutzt sie das
Datum der erlangten Rechtskraft (16. 01. 1990). Damit suggeriert sie der
Öffentlichkeit, das Baugebiet habe gewissermaßen "ältere Rechte", das mit dem
"zu groß" geratenen NSG sei ein kleines, entschuldbares und ohne Bedenken
korrigierbares "Versehen".
Der einzig korrekte Vergleich "Äpfel" mit "Äpfeln" wäre der Vergleich zwischen
der jeweiligen Erlangung der Rechtskraft. Auch wenn der Aufstellungsbeschluss
Baurecht ermöglicht, ist die vergleichbare Kategorie nur die Erlangung der
Rechtskraft. Rechtskraft aber erlangt hat der Bebauungsplan erst mit seiner
Bekanntmachung am 5. Juni 1991, d. h. fast eineinhalb Jahre später als das NSG.
Somit kann die Kreisverwaltung niemals die in dem Zeitungsartikel vom 30.
September veröffentlichte Behauptung aufstellen, "dass die SGD beim Erlass der
Naturschutzverordnung fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, dass schon
zuvor für einzelne Grundstücke eine andere planungsrechtliche Ausweisung erfolgt
sei ...".
Es ist schon bedrückend, mit ansehen zu müssen, wie im einen Fall vom Ende der
Genehmigungsprozedur, im anderen Fall aber vom Anfang der Genehmigungsprozedur
her argumentiert wird. Die eingetretene Rechtskraft spielt offenbar nur dort
eine Rolle, wo es "passt". Bitter schmeckt der Vorgang auch deswegen, weil hier
das höherrangige Naturschutzrecht zugunsten einer Gemeindesatzung gebeugt worden
ist.
Rechtskraft im Verwaltungsbereich bedeutet doch einen Verwaltungsakt, der
eintritt erst nach streng systematischer Abarbeitung einer umfangreichen
Checkliste aller nur denkbaren Genehmigungshindernisse. Der BUND bohrt und fragt
daher: Warum waren bei der Genehmigung des Baugebietes die fünf Grundstücke im
NSG kein Genehmigungshindernis? Und weiter: Warum ist dies über die Zeitspanne
von über einem Jahrzehnt hinweg niemandem aufgefallen?
Und: Wozu noch Aufsichtsbehörden, wenn vor Ort in königlich-bayrischem
laissez-faire die Gesetze der Bauernschläue gelten dürfen?
Dem BUND geht es letztlich nicht um persönliche Schuldzuweisungen, es geht ihm
um das Funktionieren unseres Rechtsstaates.
Ja, die Bad Bergzaberner Redaktion der RHEINPFALZ hat durchaus fleißig
berichtet, nämlich über die Darstellungen von offizieller Seite; die vom BUND
wiederholt in kritischer Absicht herangetragenen Hintergründe jedoch hat sie
konstant unberücksichtigt gelassen. Das passt nicht in das Bild von der
ansonsten recht seriös berichtenden RHEINPFALZ, für die Hofberichterstattung
keinesfalls typisch ist.
Quelle: BUND Rheinland-Pfalz
Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz
oder senden Sie uns ein E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de
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