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06.10.2004

 

Gleiszellen-Gleishorbach: Baugebiet "Frühmess"

Warum waren die 5 Grundstücke kein Genehmigungshindernis?

Kreisverwaltung vergleicht Äpfel mit Birnen


Der BUND Südpfalz widerspricht mit aller Entschiedenheit der in der RHEINPFALZ vom 30. September unter der Schlagzeile "Kreis: Falsche Verdächtigungen" wiedergegebenen Darstellung, die die Kreisverwaltung SÜW zu den von der Umweltorganisation per Flugblatt beanstandeten Vorgängen in der Ortsgemeinde Gleiszellen-Gleishorbach gibt. Dort waren vor über einem Jahrzehnt insgesamt fünf, heute z. T. schon bebaute, Grundstücke mit zwei einander ausschließenden Rechtsnormen belegt worden: Mit einer Naturschutzgebietsverordnung und mit der Satzung eines Bebauungsplanes.
Nicht unerwähnt bleiben kann, dass zwei dieser nun endgültig dem Baugebiet "Frühmess" zugeschlagenen und damit geldwert gewordenen Grundstücke dem bis vor kurzem hauptverantwortlichen Kommunalpolitiker der Ortsgemeinde bzw. seiner Tochter gehören.

Die Argumentation der Kreisverwaltung liefert ein klassisches Beispiel für Verschleierungstaktik durch den Vergleich von Äpfeln mit Birnen: Für den Bebauungsplan benutzt sie das Datum des Aufstellungsbeschlusses (25. 01. 1989), für das Naturschutzgebiet (NSG) "Haardtrand-Lehnsberg" hingegen benutzt sie das Datum der erlangten Rechtskraft (16. 01. 1990). Damit suggeriert sie der Öffentlichkeit, das Baugebiet habe gewissermaßen "ältere Rechte", das mit dem "zu groß" geratenen NSG sei ein kleines, entschuldbares und ohne Bedenken korrigierbares "Versehen".

Der einzig korrekte Vergleich "Äpfel" mit "Äpfeln" wäre der Vergleich zwischen der jeweiligen Erlangung der Rechtskraft. Auch wenn der Aufstellungsbeschluss Baurecht ermöglicht, ist die vergleichbare Kategorie nur die Erlangung der Rechtskraft. Rechtskraft aber erlangt hat der Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntmachung am 5. Juni 1991, d. h. fast eineinhalb Jahre später als das NSG. Somit kann die Kreisverwaltung niemals die in dem Zeitungsartikel vom 30. September veröffentlichte Behauptung aufstellen, "dass die SGD beim Erlass der Naturschutzverordnung fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, dass schon zuvor für einzelne Grundstücke eine andere planungsrechtliche Ausweisung erfolgt sei ...".

Es ist schon bedrückend, mit ansehen zu müssen, wie im einen Fall vom Ende der Genehmigungsprozedur, im anderen Fall aber vom Anfang der Genehmigungsprozedur her argumentiert wird. Die eingetretene Rechtskraft spielt offenbar nur dort eine Rolle, wo es "passt". Bitter schmeckt der Vorgang auch deswegen, weil hier das höherrangige Naturschutzrecht zugunsten einer Gemeindesatzung gebeugt worden ist.

Rechtskraft im Verwaltungsbereich bedeutet doch einen Verwaltungsakt, der eintritt erst nach streng systematischer Abarbeitung einer umfangreichen Checkliste aller nur denkbaren Genehmigungshindernisse. Der BUND bohrt und fragt daher: Warum waren bei der Genehmigung des Baugebietes die fünf Grundstücke im NSG kein Genehmigungshindernis? Und weiter: Warum ist dies über die Zeitspanne von über einem Jahrzehnt hinweg niemandem aufgefallen?
Und: Wozu noch Aufsichtsbehörden, wenn vor Ort in königlich-bayrischem laissez-faire die Gesetze der Bauernschläue gelten dürfen?

Dem BUND geht es letztlich nicht um persönliche Schuldzuweisungen, es geht ihm um das Funktionieren unseres Rechtsstaates.

Ja, die Bad Bergzaberner Redaktion der RHEINPFALZ hat durchaus fleißig berichtet, nämlich über die Darstellungen von offizieller Seite; die vom BUND wiederholt in kritischer Absicht herangetragenen Hintergründe jedoch hat sie konstant unberücksichtigt gelassen. Das passt nicht in das Bild von der ansonsten recht seriös berichtenden RHEINPFALZ, für die Hofberichterstattung keinesfalls typisch ist.

Quelle: BUND Rheinland-Pfalz


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