++ [weitere Artikel zu Naturschutz] ++

 

30.06.03

 

Änderung des Nachbarrechtsgesetzes: Ökologische Oasen in Gefahr

 

Gesetzesänderung gegen Landesverfassung und internationales Abkommen

MAINZ.  Im Juli soll im Mainzer Landtag über eine Änderung des Landesgesetzes zur Regelung des Nachbarschaftsrechtes entschieden werden. Dabei soll offenbar die bisherige Unterscheidung zwischen frei wachsenden Feldhecken und so genannten Schnitt- und Formhecken verschwinden. Das hätte zur Folge, dass wertvolle heimische Strauchgehölze und Hunderte von Kleintierarten in der sowieso schon ausgeräumten rheinland-pfälzischen Feldflur zum Verschwinden gebracht würden.

 

In einem Schreiben an die Mitglieder des Landtagsausschusses für Landwirtschaft und Weinbau weist BUND-Landesgeschäftsführer Dr. Erwin Manz kurz vor Verabschiedung des Gesetzgebungsvorhabens auf diese mit der Änderung des Paragraphen 45 verbundenen Auswirkungen hin. Eine Beteiligung der Naturschutzverbände hat nicht stattgefunden.

Der jetzt vorgesehene pauschale Bergriff "Hecke" hätte zur Folge, dass in Zukunft alle für den Naturhaushalt wertvollen und landschaftsästhetisch erwünschten Feldhecken derselben Schnittdisziplin unterworfen werden müssten wie die bisweilen massiven "grünen Wände" in Hausgärten oder Parks. Dies kann nicht angehen, da frei wachsende Hecken in ihrer möglichen Einwirkung auf ein Nachbargrundstück nicht vergleichbar sind mit den Form- und Schnitthecken.

Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung könnte noch nicht einmal eine niedrige Hecke ohne Schnittpflicht gepflanzt werden. Das würde dazu führen, dass viele Gehölzarten künftig weder blühen noch Früchte tragen könnten, da ihnen dies von ihrer Natur her erst ab einer bestimmten Höhe möglich ist. Schwarzer Holunder oder die Kornelkirsche beispielsweise würden gar nicht mehr gepflanzt werden.

In dieser Hinsicht widerspricht die vorgesehene Neufassung dem Internationalen Abkommen zum Erhalt der biologischen Vielfalt, dem die Bundesrepublik beigetreten ist, sowie der Staatszielbestimmung von Artikel 69 der Landesverfassung, nach der das Land zum Schutz von Natur und Umwelt besonders verpflichtet wird.

Der BUND fordert daher die "sachgemäße und gerechtfertigte" Regelung des bisherigen Paragraph 45 beizubehalten.

Quelle: BUND-Rheinlandpfalz


Falls Sie Fragen haben, einfach anrufen. 

Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz

oder senden Sie uns ein E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de

++ [weitere Artikel zu Naturschutz] ++ [oben ] ++