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13.01.03

 

Müllgebühren in SÜW: Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten BUND-Position

 

Kreisverwaltung hat Interessen ihrer Bürger missachtet

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hat in ihrem jüngsten Beschluss festgesetzt, dass die von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße erlassenen Abfallgebührenbescheide für die Jahre 1999 und 2000 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der beklagte Landkreis. Erwirkt wurde diese Entscheidung durch die Klage eines vom BUND begleitete Ehepaares aus dem Landkreis SÜW.

 

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die für die Deponie Heuchelheim-Klingen eingestellten 3.866.000 DM jährlich nicht alleine von den Gebührenzahlern im Kreis SÜW zu tragen sind. Diese Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren im Kreis SÜW haben.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hätte sich diese Niederlage ersparen können, hätte sie sich durch eine im September 2001 beim Oberverwaltungsgericht Koblenz  -  ebenfalls mit BUND-Unterstützung  - erwirkte parallel gelagerte Entscheidung für den Nachbarkreis Germersheim zu einer freiwilligen Korrektur ihrer Gebührensatzung bewegen lassen.

Das jüngste Neustadter Urteil bestätigt erneut die seit Jahren vom BUND aufgestellte Behauptung von der mangelnden Seriosität der Müllpolitik im Gebiet des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz (ZAS).

In seiner Urteilsbegründung stützt sich das Gericht auf Paragraph 3, Abs. 2 der Zweckverbandsordnung, wonach "der Betrieb und die Bereitstellung der Deponie Heuchelheim-Klingen nicht die Aufgabe des Beklagten (=Kreis SÜW), sondern Aufgabe des ZAS ist".
Es kritisiert, dass die Kreisverwaltung nicht im Interesse ihrer Bürger handelt, wenn sie einen ihr gegenüber dem ZAS zustehenden Kostenerstattungsanspruch nicht nutzt. Vielmehr lasse sie die mit der Deponie Heuchelheim-Klingen erbrachte Betriebs- und Vorhaltungsleistung für ZAS-Aufgaben ganz alleine von den Gebühren zahlenden Bürgern ihres Kreisgebietes finanzieren. Man dürfe nicht ein einziges Mitglied für Leistungen bezahlen lassen, die für insgesamt sechs Zweckverbandsmitglieder erbracht werden.

Dies sei umso hervorhebenswerter im Lichte der Tatsache, dass die SOTEC als Betreiberin der Müllverbrennungsanlage gemäß Entsorgungsvertrag verpflichtet sei, auch im Fall des Stillstandes der Anlage den aus dem ZAS angelieferten Abfall anzunehmen. Sie verfüge schließlich über einen sogenannten Müllbunker mit einem Fassungsvermögen von 4.500 Tonnen, der eine Vorhaltung entsprechender Deponieflächen eigentlich überflüssig mache.

Es bleibt abzuwarten, ob der Landkreis Südliche Weinstraße Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wird. Angesichts der fundierten und ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts dürfte dies vergebliche Liebesmüh sein.


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Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz

oder senden Sie uns ein E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de

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