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13.01.03
Müllgebühren in SÜW: Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten BUND-Position
Kreisverwaltung hat
Interessen ihrer Bürger missachtet
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. hat in ihrem jüngsten
Beschluss festgesetzt, dass die von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
erlassenen Abfallgebührenbescheide für die Jahre 1999 und 2000 wegen
Rechtswidrigkeit aufzuheben sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der beklagte
Landkreis. Erwirkt wurde diese Entscheidung durch die Klage eines vom BUND begleitete
Ehepaares aus dem Landkreis SÜW.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die für die
Deponie Heuchelheim-Klingen eingestellten 3.866.000 DM jährlich nicht alleine
von den Gebührenzahlern im Kreis SÜW zu tragen sind. Diese Entscheidung dürfte
erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren im Kreis SÜW haben.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hätte sich diese Niederlage ersparen
können, hätte sie sich durch eine im September 2001 beim Oberverwaltungsgericht
Koblenz - ebenfalls mit BUND-Unterstützung - erwirkte parallel gelagerte
Entscheidung für den Nachbarkreis Germersheim zu einer freiwilligen Korrektur
ihrer Gebührensatzung bewegen lassen.
Das jüngste Neustadter Urteil bestätigt erneut die seit Jahren vom BUND
aufgestellte Behauptung von der mangelnden Seriosität der Müllpolitik im Gebiet
des Zweckverbandes Abfallverwertung Südwestpfalz (ZAS).
In seiner Urteilsbegründung stützt sich das Gericht auf Paragraph 3, Abs. 2 der
Zweckverbandsordnung, wonach "der Betrieb und die Bereitstellung der
Deponie Heuchelheim-Klingen nicht die Aufgabe des Beklagten (=Kreis SÜW),
sondern Aufgabe des ZAS ist".
Es kritisiert, dass die Kreisverwaltung nicht im Interesse ihrer Bürger
handelt, wenn sie einen ihr gegenüber dem ZAS zustehenden
Kostenerstattungsanspruch nicht nutzt. Vielmehr lasse sie die mit der Deponie
Heuchelheim-Klingen erbrachte Betriebs- und Vorhaltungsleistung für
ZAS-Aufgaben ganz alleine von den Gebühren zahlenden Bürgern ihres
Kreisgebietes finanzieren. Man dürfe nicht ein einziges Mitglied für Leistungen
bezahlen lassen, die für insgesamt sechs Zweckverbandsmitglieder erbracht
werden.
Dies sei umso hervorhebenswerter im Lichte der Tatsache, dass die SOTEC als
Betreiberin der Müllverbrennungsanlage gemäß Entsorgungsvertrag verpflichtet
sei, auch im Fall des Stillstandes der Anlage den aus dem ZAS angelieferten
Abfall anzunehmen. Sie verfüge schließlich über einen sogenannten Müllbunker
mit einem Fassungsvermögen von 4.500 Tonnen, der eine Vorhaltung entsprechender
Deponieflächen eigentlich überflüssig mache.
Es bleibt abzuwarten, ob der Landkreis Südliche Weinstraße Antrag auf Zulassung
der Berufung stellen wird. Angesichts der fundierten und ausführlichen
Begründung des Verwaltungsgerichts dürfte dies vergebliche Liebesmüh sein.
Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz
oder senden Sie uns ein E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de