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26.04.2004

 

Brief der Musterkläger im Landkreis Südliche Weinstrasse an die Landrätin Theresia Riedmaier mit der Aufforderung zur Rückerstattung von Müllgebühren.

Achtung, wichtiger Hinweis:

;

An die

Landrätin

Theresia Riedmaier

An der Kreuzmühle 2

Einschreiben

76829 Landau

23.04.04

Rückerstattung von Müllgebühren

Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17.02.04 , Az.: 12 A 10826/03. OVG

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 11.11.2002, Az.: 1 K 2404/02.NW

Ihre Müllgebührenbescheide vom 17.05.99 und 25.01.00, Az.: 05906703201/2892

 

Sehr geehrte Frau Riedmaier,

gemäß Urteil des OVG vom 17.02.04 wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2002 zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Somit hat das Urteil vom Verwaltungsgericht in Neustadt vom 11.11.2002 Rechtskraft erlangt. Hierin werden ihre Müllgebührenbescheide vom 17.05.1999 und 25.01.2000 aufgehoben.

Die bisher von uns geleisteten Zahlungen entbehren einer Rechtsgrundlage.

Es sind bisher zwei Monate vergangen, die von Ihnen genutzt werden konnten, um eine neue Gebührenkalkulation auf Grundlage des Urteils des VG Neustadt, auf das sich das Urteil des OVG bezieht, und des Urteils des OVG (beide Urteile sind bei der Gebührenneukalkulation heranzuziehen) zu erlassen.

Wir fordern Sie hiermit auf, bis 15.05.2004 sämtliche zu unrecht bezahlten Müllgebühren zurückzuerstatten.

Die erteilten Einzugsermächtigungen werden hiermit mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Desweiteren beantragen wir, sämtliche ruhende Verfahren bezüglich Widerspruch gegen die Müllgebührenbescheide von 1999 bis heute aufzuheben, zu entscheiden und die zuviel bezahlten Gebühren zurückzuerstatten.

Sollten wir bis 17.05.04 keine neuen rechtmäßigen Müllgebührenbescheide erhalten, werden wir Untätigkeitsklage erheben.

Aus den bisherigen Presseverlautbarungen von Seiten der Kreisverwaltung entnehmen wir, dass offensichtlich die Absicht besteht, die Auswirkungen des Urteils finanziell klein zu rechnen.

Angesichts der zu erwartenden enormen Rückerstattungen an die Gebührenzahler von jährlich 1 - 2 Mio. Euro wäre dies wiederum ein Grund, die Folgen der Urteile gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wir empfehlen Ihnen, selbst einen Blick in das Urteil des VG Neustadt vom 11.11.2002, Seiten 13  bis 15, zu werfen. Dort ist im einzelnen aufgeführt, welche Faktoren der Gebührensatzung geändert werden müssen und um welche Größenordnung von Kosten es dabei geht. Sollte Ihnen jemand erklären, dieses Urteil wäre durch das Urteil des OVG vom 17.02.04 nicht mehr relevant, so sehen Sie bitte dort auf Seite 3, 1. Absatz, nach, wo expressis verbis festgestellt wird: "Hinsichtlich des zu Grunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des VG Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht."

In unserer Funktion als Musterkläger sehen wir uns auch in der Verantwortung den tausenden Widerspruchsführern gegenüber, die nun mit uns diesen Prozess gewonnen haben. Hinzu kommen Ihre anerkennenswerten, politischen Aussagen über die Gleichbehandlung aller Gebührenzahler in den Jahren 1999 und 2000. Konsequenterweise sollten Sie diese Entscheidung auch für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 gelten lassen.

Ein Abdruck dieses Schreibens geht an die Presse zur Information der tausenden Widerspruchsführer und für die Bürger im Landkreis Südliche Weinstraße.

Mit freundlichem Gruß

Armin und Ilse Osterheld


Falls Sie Fragen haben, einfach anrufen. 

Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz

oder senden Sie uns ein E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de

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