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09. 03. 2004
Brief an Landrätin Riedmaier: Müllgebührenurteil des OVG Koblenz vom 20. 02. 2004
Sehr geehrte Frau Landrätin Riedmaier,
zu o. b. Urteil schreibt Ihre Pressestelle am 20. Februar,
„dass das Gericht aus formellen und nicht aus inhaltlich-materiellen
Gründen die Berufung des Landkreises zurückgewiesen hat“.
Sollte dies in der Tat das letzte Wort von Verwaltung und Kreistagsmehrheit sein, würde sich damit eine erneute Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürgern und Politik anbahnen. Denn eine solche Auslegung des ergangenen Urteils signalisiert, dass nur anders gerechnet, nicht aber an der Gebührenhöhe gerüttelt werden soll.
Wir meinen, Sie sollten nicht endlos die Fehler weiterschleppen, die Ihnen letztlich Ihr Vorgänger eingebrockt hat.
Vielmehr müssen wir dringend darauf hinweisen, dass nun höchstrichterlich und mit nicht zu überbietender Deutlichkeit das erstinstanzliche Urteil vom Januar 2003 in all seinen Aussagen bestätigt wurde. Und dort heißt es auf Seite 9, dass der Kalkulation der maßgeblichen Gebührensätze „erhebliche, nicht gerechtfertigte Kosten zugrunde liegen“. Es gebe einen „Kostenerstattungsanspruch“ gegenüber dem ZAS, weil der Kostenansatz der Aufwendungen für die Deponie Heuchelheim-Klingen in Höhe von 3,866 Millionen DM nicht in seiner Gesamtheit gebührenfähig ist.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs, der eigentlich den Kreisbürgern in SÜW zugute kommen muss, errechnet das Neustadter Gericht aus der Differenz zwischen 3,868 Millionen DM und 547.913,25 DM. Es ist daher nicht zu erkennen, warum jetzt auf einmal das all dies bestätigende Urteil des OVG keine „inhaltlich-materielle“ Substanz erbracht haben soll.
Des weiteren hat das Verwaltungsgericht Neustadt weitere nicht gebührenfähige Kosten von der Gebührenkalkulation ausgeschlossen:
· Entsorgung von wildem Müll,
· Sitzungsgelder,
· Rechtsanwaltskosten und Rücklagen für Prozesskosten. Was können die Gebührenzahler dafür, dass die Kreisverwaltung in die rechtlich aussichtslose Revision gegangen ist?
Dieser letzte Punkt veranlasst uns zu der Warnung, diejenigen Kosten den Gebührenzahler anzulasten, die für den in o. b. Pressepapier angekündigten „Sachverständigen“ anfallen werden, der wohl - gegen Bürgerinteressen - die gerichtliche Niederlage Ihrer Verwaltung schön rechnen soll.
Dass es einen Gremienbeschluss des Kreises gibt, im Falle einer endgültigen Niederlage des Kreises vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit seien die zu viel bezahlten Müllgebühren für die Jahre 1999 und 2000 an alle Haushalte zurückzuzahlen, ist anerkennens- und lobenswert. Das beseitigt jedoch nicht unsere erheblichen Zweifel, ob dies für die Kommunalaufsicht vor dem Hintergrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen überhaupt akzeptabel ist.
Im Übrigen sind wir der Meinung, dass es in der Konsequenz und Logik des ergangenen höchstrichterlichen Urteils läge, Rückzahlungen an alle auch für die Folgejahre 2001 bis 2004 vornehmen zu wollen.
Wir fordern Sie, sehr geehrte Frau Landrätin Riedmaier, damit auf, für die Bürger des Kreisgebietes vom Zweckverband Abfallbeseitigung Südwestpfalz (ZAS) all das zurückzufordern, was diese seit Inbetriebnahme der MVA Pirmasens bis heute gemäß VG- und OVG-Urteil zu viel gezahlt haben. Die für die Deponie Heuchelheim-Klingen geleisteten und zu leistenden Millionenbeträge sind gleichmäßig und gerecht auf alle Schultern zwischen Rhein und Zweibrücken zu verteilen!
Sollte sich der ZAS hierzu nicht bereit finden, müssen Sie gegenüber dem ZAS den juristischen Streit verkünden. Das sind Sie uns allen schuldig.
Sollte die Kreisverwaltung und ihr hinzugezogener „Sachverständiger“ durch Rechenspiele den Versuch machen, entgegen Geist und Buchstabe des ergangenen Urteils die berechtigten Ansprüche der Bürger wegzurechnen, müssen weiterhin die Gerichte bemüht werden; Widersprüche gegen Gebührenbescheide werden nicht ausbleiben.
Es heißt im Urteil eingangs, dass der beklagte - und eben „inhaltlich-materiell“ gescheiterte - Kreis die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Gerade in diesem Zusammenhang möchten wir aus grundsätzlichen Erwägungen davor warnen, in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken zu wollen, als flössen jetzt unsere in den Medien genannten erheblichen und aus Spenden beglichenen Prozesskosten - gewissermaßen zu unserer maßlosen Bereicherung - wieder an uns zurück. Was zurückfließen wird, sind Kosten aus 1. und 2. Instanz in Höhe von genau und gerade mal 271,44 €.
Was ansonsten finanziell nicht zu Buche schlägt und auch nicht berechnet werden kann und soll, ist die durch Jahre hindurch in dieser Angelegenheit geleistete ehrenamtliche Knochenarbeit. Die aber wird ja in zahlreichen Sonntagsreden unserer politischen Eliten immer sehr hoch gehalten.
Für uns bleibt die bittere Lehre, dass unter den heutigen Bedingungen des Anschluss- und Benutzungszwangs ein einzelner Bürger bei einem Streitwert von 368 € ca. 50.000 € aufwenden muss, um sein Recht zu bekommen. Dies kommt der faktischen Außerkraftsetzung des Rechtsstaates gleich.
Sie werden verstehen, dass wir nicht umhin können, dieses Schreiben einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
BUND Südpfalz
Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz
oder senden Sie uns ein E-Mail: regionalbuero@bund-pfalz.de