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24.02.2003
Planung Schelmengärten in Klingenmünster verstößt gegen EU-Recht
Rat setzte sich kaum mit
Stellungnahme auseinander
BUND und NABU fühlen sich durchaus kompetent, geltendes Recht und ihren
gesunden Menschenverstand zur Beurteilung des Klingenmünsterer Bebauungsplanes
"Schelmengärten" heranzuziehen. Mit dieser Feststellung reagiert der
BUND auf Äußerungen, die im Gemeinderat Klingenmünster gefallen sein sollen.
Bekannt geworden sind diese Äußerungen durch einen RHEINPFALZ-Artikel unter der
Schlagzeile "NABU und BUND nicht kompetent genug".
Soweit erkennbar befasste sich die Kritik der
Klingenmünsterer Gemeinderäte nur mit einem kleinen Teil der Argumentation, mit
der der BUND - und ähnlich der NABU - den öffentlich ausgelegten Bebauungsplan
in einer Stellungnahme abgelehnt hatten.
Der gewichtigste Kritikpunkt der Naturschützer dürfte vielmehr sein, dass das
faktische Vogelschutzgebiet "Haardtrand Nr. 6514-401" keine Beachtung
gefunden hat. Faktische Vogelschutzgebiete sind - aus welchen Gründen auch
immer - nicht nach Brüssel gemeldete Gebiete; sie erfüllen aber
"faktisch" alle Merkmale eines solchen Schutzgebietes. In diesen
Fällen gilt die bereits seit Ende der 70-er Jahre bestehende
EU-Vogelschutzrichtlinie unmittelbar; Ausnahmen lässt des EU-Recht nicht zu.
Diese Rechtslage bekräftigte und bestätigte erst jüngst das Urteil des 4.
Senates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 11. 2002 (Az. 4 A 15.02). Die
vorhandenen Biotoptypen und Strukturen in dem betroffenen Gebiet sowie hier
anzunehmenden Vogelarten wie der Wiedehopf, der Wendehals, die Zaunammer und
der Neuntöter dürften im Sinne der Richtlinie eine Inanspruchnahme des Gebietes
für eine Überbauung ausschließen.
Außerdem hatte die Stellungnahme der Naturschützer zur Sprache gebracht, dass
die Planung wichtige Vorschriften des Paragraphen 17 rheinland-pfälzisches
Landespflegegesetzes vernachlässigt. So sei deren Umweltverträglichkeit nicht
ausreichend geprüft worden. Weder sei die Planung vernetzter Biotope Bereich
Südliche Weinstrasse noch der Aspekt "Arten- und Biotopschutz" im Zusammenhang
mit dem Regionalen Raumordnungsplan berücksichtigt. Die Ausführungen zu den
landespflegerischen Maßnahmen seien fachlich überhaupt "nicht
durchdacht", die Flächenbilanzierung sei "undurchschaubar". Beim
Kriterium "Landschaftsbild" fehle der Aspekt "Ein- und Überblick
von der Ruine Landeck".
Im Übrigen macht es angesichts der von Landrätin Riedmaier erst neulich ins
Gespräch gebrachten demographischen Entwicklung durchaus Sinn, die
Notwendigkeit der Maßnahme in Frage zu stellen. Ist es denn wirklich
vorausschauend und weise, noch einmal 90 Bauplätze anzubieten, wenn auf einem
bereits vorhandenen Baugebiet noch 19 Bauplätze auf einen Bauherren warten?
BUND und NABU haben es vor diesem Hintergrund nicht nötig, sich mit dem
Gemeinderat Klingenmünster in einen Kompetenzwettstreit zu begeben.
Quelle: BUND Rheinland-Pfalz
Kontaktadresse: BUND Regionalbüro Pfalz
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