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24.02.2003

 

Planung Schelmengärten in Klingenmünster verstößt gegen EU-Recht

 

Rat setzte sich kaum mit Stellungnahme auseinander

BUND und NABU fühlen sich durchaus kompetent, geltendes Recht und ihren gesunden Menschenverstand zur Beurteilung des Klingenmünsterer Bebauungsplanes "Schelmengärten" heranzuziehen. Mit dieser Feststellung reagiert der BUND auf  Äußerungen, die im Gemeinderat Klingenmünster gefallen sein sollen. Bekannt geworden sind diese Äußerungen durch einen RHEINPFALZ-Artikel unter der Schlagzeile "NABU und BUND nicht kompetent genug".

 

Soweit erkennbar befasste sich die Kritik der Klingenmünsterer Gemeinderäte nur mit einem kleinen Teil der Argumentation, mit der der BUND  -  und ähnlich der NABU  - den öffentlich ausgelegten Bebauungsplan in einer Stellungnahme abgelehnt hatten.

Der gewichtigste Kritikpunkt der Naturschützer dürfte vielmehr sein, dass das faktische Vogelschutzgebiet "Haardtrand Nr. 6514-401" keine Beachtung gefunden hat. Faktische Vogelschutzgebiete sind  -  aus welchen Gründen auch immer  - nicht nach Brüssel gemeldete Gebiete; sie erfüllen aber "faktisch" alle Merkmale eines solchen Schutzgebietes. In diesen Fällen gilt die bereits seit Ende der 70-er Jahre bestehende EU-Vogelschutzrichtlinie unmittelbar; Ausnahmen lässt des EU-Recht nicht zu.

Diese Rechtslage bekräftigte und bestätigte erst jüngst das Urteil des 4. Senates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. 11. 2002 (Az. 4 A 15.02). Die vorhandenen Biotoptypen und Strukturen in dem betroffenen Gebiet sowie hier anzunehmenden Vogelarten wie der Wiedehopf, der Wendehals, die Zaunammer und der Neuntöter dürften im Sinne der Richtlinie eine Inanspruchnahme des Gebietes für eine Überbauung ausschließen.

Außerdem hatte die Stellungnahme der Naturschützer zur Sprache gebracht, dass die Planung wichtige Vorschriften des Paragraphen 17 rheinland-pfälzisches Landespflegegesetzes vernachlässigt. So sei deren Umweltverträglichkeit nicht ausreichend geprüft worden. Weder sei die Planung vernetzter Biotope Bereich Südliche Weinstrasse noch der Aspekt "Arten- und Biotopschutz" im Zusammenhang mit dem Regionalen Raumordnungsplan berücksichtigt. Die Ausführungen zu den landespflegerischen Maßnahmen seien fachlich überhaupt "nicht durchdacht", die Flächenbilanzierung sei "undurchschaubar". Beim Kriterium "Landschaftsbild" fehle der Aspekt "Ein- und Überblick von der Ruine Landeck".

Im Übrigen macht es angesichts der von Landrätin Riedmaier erst neulich ins Gespräch gebrachten demographischen Entwicklung durchaus Sinn, die Notwendigkeit der Maßnahme in Frage zu stellen. Ist es denn wirklich vorausschauend und weise, noch einmal 90 Bauplätze anzubieten, wenn auf einem bereits vorhandenen Baugebiet noch 19 Bauplätze  auf einen Bauherren warten?

BUND und NABU haben es vor diesem Hintergrund nicht nötig, sich mit dem Gemeinderat Klingenmünster in einen Kompetenzwettstreit zu begeben.

Quelle: BUND Rheinland-Pfalz


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